Satzung.

Stand: 14. April 2012 

Satzung der Kölner Seniorengemeinschaft für Sport und Freizeitgestaltung (KSG) e.V. 

Am 19.04.1977 wurde die Kölner Seniorengemeinschaft für Sport und Freizeitgestaltung (KSG) e.V. gegründet. 

§1 Name und Sitz 

Der Verein führt den Namen „Kölner Seniorengemeinschaft für Sport und Freizeitgestaltung e.V.“. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist Köln. 

§ 2 Zweck 

1.   Zweck des Vereins ist es, in möglichst vielfältiger Weise zum Wohle seiner Mitglieder tätig zu werden. 

Dies geschieht durch bewegungsfördernde sowie sportliche Aktivitäten und Maßnahmen, die im weitesten Sinne die Gesundheit, das körperliche, geistige, seelische und soziale Wohlbefinden der Vereinsmitglieder fördern, sich an den jeweiligen Bedürfnissen und Voraussetzungen der Mitglieder ausrichten sowie durch Maßnahmen auf den Gebieten der Bildung und Kultur. 

Des weiteren widmet sich der Verein der Betreuung seiner Mitglieder zur Förderung mitmenschlicher Beziehungen und bedient sich dabei zweckentsprechender Aktivitäten und Einrichtungen. 

2.   Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. 

3.   Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

§ 3 Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme in den Verein von Personen erworben, die in der Regel nicht unter 50 Jahre sein sollen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss des Betroffenen durch den Vorstand oder durch Tod. 

Der Austritt aus der KSG ist schriftlich zu erklären und kann nur mit 6-wöchiger Kündigungsfrist zum Ende eines Quartals erfolgen

§ 4 Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01. Januar und endet am 31. Dezember eines Jahres. 

§ 5 Beiträge 

Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, dessen Höhe und Fälligkeit in einer Beitragsordnung festgelegt wird
Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) beschlossen. 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchen Gründen, ist eine Rückforderung gezahlter Beiträge nicht möglich. 

§ 6 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind:

1.   die Mitgliederversammlung

2.   der geschäftsführende Vorstand

3.   der erweiterte Vorstand

4.   der Beirat

§ 7 Mitgliederversammlung 

1. Einmal im Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung, die Jahreshauptversammlung statt. Der Vorstand muß dazu spätestens 3 Wochen vorher durch Rundschreiben mit Angabe der Tagesordnungspunkte die Mitglieder einladen. 

2. In die Tagesordnung sind folgende Punkte aufzunehmen: 

·       Bericht des Vorstandes sowie der Kassenprüfer/innen

·       Entlastung des Vorstandes 

·       Wahl des Vorstandes (alle 2 Jahre) 

·       Wahl zweier Kassenprüfer/innen 

·       Genehmigung des Haushaltvoranschlages 

·       Anträge und Verschiedenes 

3. Zu Beginn der Jahreshauptversammlung wählen die Stimmberechtigten einen/eine Versammlungsleiter/in und einen/eine Schriftführer/in. Über den Verlauf der Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen. Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten erforderlich, es sei denn, dass die Satzung etwas anderes bestimmt. 

4. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen. Alle Mitglieder sind hierzu spätestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Im übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. 

§ 8 Geschäftsführender Vorstand (Vertretungsvorstand) 

Geschäftsführender Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) sind 

·      der/die 1. Vorsitzende

·      der/die stellvertretende Vorsitzende

·      der/die Schatzmeister/in. 


Der geschäftsführende Vorstand muss mindestens aus diesen drei Personen bestehen. 

Zur besseren Aufgabenerledigung des geschäftsführenden Vorstandes kann auf seinen Vorschlag die Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung) eine/n weitere/n
·stellvertretende/n Vorsitzende/n wählen. 

Im Falle von vier Mitgliedern im geschäftsführenden Vorstand gilt bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds der Vorstand als geschäfts- und handlungsfähig und verbleibt für die restliche Wahlperiode im Amt. 

Dies gilt auch bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden oder des Schatzmeisters. In diesem Fall kann der erweiterte Vorstand dieses Amt aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder neu besetzen. Bei der nächsten turnusmäßigen Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung) ist dieses Vorstandsamt neu zu wählen. 

Je zwei Vorstandsmitglieder haben gemeinsam Vertretungsbefugnis.
Der/die stellvertretende Vorsitzende (bzw. eine/r der stellvertretenden Vorsitzenden) und der/die Schatzmeister/in sollen ihr gemeinsames Vertretungsrecht nur dann ausüben, wenn der/die 1. Vorsitzende verhindert ist. Die Verhinderung braucht nicht dargetan zu werden. 

Der nach § 26 BGB vertretungsberechtigte Vorstand ist für die Einberufung der Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung) zuständig. Der Vorstand führt gemäß der Satzung die Geschäfte des Vereins und bleibt bis zur Neu- und Wiederwahl im Amt. Der geschäftsführende Vorstand kann für sich und den erweiterten Vorstand eine Geschäftsordnung erlassen. 

§ 8a

Für Personen-, Sach- und Vermögensschäden jeglicher Art, die im Zusammenhang mit der Vorstands- und Geschäftsführungstätigkeit entstehen und für die einzelne Vorstandsmitglieder und/oder der Geschäftsführer persönlich in Anspruch genommen werden/wird, ist der Verein zur Freistellung verpflichtet. Diese Freistellung gilt nur insoweit, als die Schäden nicht auf Vorsatz zurückzuführen sind. 

§ 9 Der erweiterte Vorstand 

Er setzt sich zusammen aus 

· dem/der 1. Vorsitzenden 

· dem/der oder ggf. den beiden stellvertretenden Vorsitzenden 

· dem/der Schatzmeister/in 

· 8 Beisitzern/innen 

Der erweiterte Vorstand beruft die Beisitzer/Innen. Diese müssen durch die folgende Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) bestätigt werden. Die Amtszeit des erweiterten Vorstandes endet mit der Amtszeit des geschäftsführenden Vorstandes. 

Die Aufgaben der einzelnen Beisitzer/Innen werden in der Geschäftsordnung des Vorstandes festgelegt. 

§ 10 Beirat 

Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit und zur Förderung einer verantwortungsbewussten Mitarbeit der Mitglieder bestellt der Vorstand einen Beirat. Die Mitgliedschaft im Beirat begründet keine Mitgliedschaft im Verein. 

Dem Beirat können seitens des Vorstandes eigenverantwortliche Tätigkeiten übertragen werden.
Nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, ist eine gemeinsame Vorstands- und Beiratssitzung durchzuführen. 

Geborene Beiratsmitglieder sind jeweils die von den Fraktionen des Rates benannten Mitglieder des Rates.
Als weitere Beiratsmitglieder sollen der/die Vorsitzende des Städt. Sportausschusses, 
der/die Vorsitzende des Städt. Ausschusses für Gesundheit, Soziales und Senioren, ein/eine Vertreter/in des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes (DPWV) und die Leiter/innen der Stadtbezirkssozialämter der Stadtbezirke, in denen die KSG Begegnungsstätten unterhält, geworben werden. 

§ 11 Förderkreis 

Freunde und Förderer, die den Verein unterstützen, gehören dem Förderkreis an. Vorrangiges Ziel des Förderkreises ist das Bemühen, durch geeignete Maßnahmen und Kontakte den Verein ideell und materiell zu unterstützen, damit er seine Aufgaben hinreichend wahrnehmen kann. 

Vorsitzende/r des Förderkreises der „Kölner Seniorengemeinschaft für Sport und Freizeitgestaltung e.V.“ ist der/die Vorsitzende des Stadtsportbundes der Stadt Köln (SSB). 

Mitglieder des Förderkreises können natürliche und juristische Personen sein. Die Mitgliedschaft im Förderkreis begründet keine Mitgliedschaft im Verein. Auf eigenen Wunsch können Mitglieder des Förderkreises als nicht stimmberechtigte Mitglieder an Sitzungen des Vorstandes teilnehmen. Sie sind zur vertraulichen Behandlung von Informationen und Beschlüssen aus Vorstandssitzungen verpflichtet. 

§ 12 Geschäftsführung und Geschäftsordnung

Die Vorstandsarbeit ist nach einer vom Vorstand festgelegten Geschäftsordnung geregelt.
Sie enthält auch die Rechte und Pflichten des Beirates. 

§ 13 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins 

1. Eine Satzungsänderung kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass drei Viertel der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten zustimmen. 

2. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Das nach Auflösung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vermögen fällt an die Stadt Köln, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zum Besten sportlicher Aktivität älterer Menschen zu verwenden hat. 

(Stand Köln: 14. April 2012) 

 
 
 
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